Busreisen vom Feinsten
  seit 1963
 

Reisebedingungen

Falls Sie in unserem Programm fündig geworden sind und eine Reise mit uns unternehmen möchten, dann finden Sie hier das berühmte "Kleingedruckte".

Sie erhalten unsere Reisebedingungen selbstverständlich auch noch einmal mit Ihren Reiseunterlagen.

Bitte lesen Sie sich unsere Reisebedingungen sorgfältig durch, denn mit Ihrer Unterschrift erkennen Sie diese an.

Unsere Reisebedingungen finden Sie auch hier zum Download im PDF-Format.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Mietomnibusse (wenn Sie einen ganzen Bus mieten, finden Sie weiter unten auf dieser Seite)

Reisebedingungen für PAUSCHALANGEBOTE DER FIRMA EHLERS-REISEN Neuenburg

Sehr geehrte Kunden,

die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen und Ehlers-Reisen Neuenburg, nachstehend „ERN“ abgekürzt, im Buchungsfall zustande kommenden Reisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - m BGB und die Informationsvorschriften für Reiseveranstalter gemäß §§ 4 - 11 BGB-InfoV (Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht) und füllen diese aus. Bitte lesen Sie diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch.

1. Abschluß des Reisevertrages, Verpflichtung des Buchenden

1.1 Für mündliche, schriftliche, per E-Mail oder per Telefax übermittelte Buchungen gilt: Unverzüglich nach Vertragsschluss wird ERN dem Kunden eine schriftliches Buchungsformular übermitteln. Übersendet der Kunde dieses Buchungsformular vollständig ausgefüllt und rechtsverbindlich unterzeichnet innerhalb einer genannten Frist an ERN, so kommt der Reisevertrag durch die Buchungsbestätigung von ERN zustande.

1.2 Für alle Buchungswege gilt:

Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

2. Leistungsänderungen:

2.1. ERN ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleich­wertigen Reise zu verlangen, wenn ERN in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot an­zubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung von ERN über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise  geltend zu machen. Gleichwertige Ersatzhotels vorbehalten. Änderungen im Reiseablauf vorbehalten (z.B. wegen widriger Wetterbedingungen).

3. Bezahlung:

3.1 Nach Vertragsabschluss und nach Aushändigung des Sicherungsscheines gemäß § 651k BGB wird eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 4 Wochen vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 6 genannten Grund abgesagt werden kann.

3.2. Soweit ERN zur Erbringung der vertraglichen Reiseleistungen bereit und in der Lage ist und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden gegeben ist, besteht ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises kein Anspruch auf Inanspruchnahme der Reiseleistungen.

4. Umbuchen:

4.1. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, der Unterkunft oder des Zustieg- oder Ausstiegsorts besteht nicht. Ist eine Umbuchung möglich und wird auf Wunsch des Kunden  vorgenommen, kann ERN bis zu dem bei den Rücktrittskosten genannten Zeitpunkt der ersten Stornierungsstufe ein Umbuchungsentgelt von € 25,- pro Kunden erheben.

4.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die später erfolgen, können, sofern ihre Durchführung möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Ziffer 5 zu den dort festgelegten Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

5. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn / Stornokosten

5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber ERN unter der in diesen Bedingungen angegebenen Anschrift zu erklären. Falls die Reise über ein Reisebüro gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

5.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert ERN den Anspruch auf den Reisepreis. Statt dessen kann ERN, soweit der Rücktritt nicht von ihr zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und ihre Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.

ERN hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d. h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden wie folgt berechnet:

 

bis 45 Tage vor Reiseantritt             10%

vom 44. bis 22. Tag vor Reiseantritt    30%

vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt    50%

vom 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt      75%

ab dem 6. Tag und bei Nichtanreise    90%

 

5.3. Besondere Stornokosten für Eintrittskarten:

Für bereits reservierte Musicaltickets etc. werden als Entschädigung, unabhängig vom Zeitpunkt des Rück-

tritts vor Reisebeginn, die vom Theater in Rechnung gestellten Kosten angesetzt – diese können bis zu 100 % des Ticketpreises betragen.

5.4. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, ERN nachzuweisen, dass überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.

5.5. ERN behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit ERN nachweist, dass ihr wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. Macht ERN einen solchen Anspruch geltend, so ist ERN verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung etwa ersparter Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.

5.6. Dem Kunden wird der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit dringend empfohlen.

5.7. Das gesetzliche Recht des Kunden, entsprechend der Bestimmungen des § 651 b BGB einen Ersatzteilnehmer zu stellen, bleibt durch die vorstehenden Bestimmungen unberührt.

6. Rücktritt von ERN wegen Nichterreichens einer Mindestteilnehmerzahl (25 Pers. bis 4 Wochen vor Reise)

6.1. ERN kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:

a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Rücktritts durch ERN müssen in der konkreten Reiseausschreibung oder in einem allgemeinen Kataloghinweis oder einer allgemeinen Leistungsbeschreibung angegeben sein.

b) ERN hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Buchungsbestätigung deutlich anzugeben oder dort auf die entsprechenden Prospektangaben zu verweisen.

c) ERN ist verpflichtet, dem Reisenden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.

d) Der Kunde kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn ERN in der Lage ist, eine solche ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Kunde hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Absage der Reise durch ERN dieser gegenüber geltend zu machen.

e) Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.

7. Nicht in Anspruch genommene Leistungen:

7.1. Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. ERN wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

8. Pflicht des  Reisenden zur  Mängelanzeige während der Reise / Kündigung des Reisevertrages durch den Kunden

Die sich aus § 651 d Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung zur Mängelanzeige ist bei Reisen mit ERN wie folgt konkretisiert:

8.1. Der Reisende ist verpflichtet, auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen Vertretung von ERN (Reiseleitung, Fahrer) anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen.

 

8.2. Ist nach den vertraglichen Vereinbarungen eine örtliche Vertretung oder Reiseleitung nicht geschuldet, so ist der Reisende verpflichtet, Mängel unverzüglich direkt gegenüber ERN unter der nachstehend angegebenen Anschrift anzuzeigen.  

8.3. Ansprüche des Reisenden entfallen nur dann nicht, wenn die dem Reisenden obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt.

8.4. Fahrer und Mitarbeiter von Leistungsträgern sind nicht befugt und von ERN nicht bevollmächtigt, Mängel zu bestätigen oder Ansprüche gegen ERN anzuerkennen.

8.5. Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, ERN erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn ERN oder ihre Beauftragten (Reiseleitung, Fahrer), eine ihnen vom Reisenden bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von ERN oder ihren Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.

9. Beschränkung der Haftung

Die vertragliche Haftung von ERN für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,

9.1. soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder

9.2. soweit ERN für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

10. Frist und Adressat bei von Ansprüchen und Verjährung

10.1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. Die Frist beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzl. Feiertag so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

10.2. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber ERN unter der nachstehend angegebenen Anschrift erfolgen.

Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

10.3. Ansprüche des Kunden nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von ERN oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von ERN beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von ERN oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von ERN beruhen.

10.4. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr.

Die Verjährung nach Ziffer 10.3 und 10.4 beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzl. Feiertag, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

11. Pass- und Visavorschriften

11.1. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten.

12. Rechtswahl und Gerichtsstand

12.1. Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.

12.2. Der Gerichtsstand ist Varel

 

©Diese Reisebedingungen sind urheberrechtlich geschützt; Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer e. V. und Rechtsanwalt Rainer Noll, Stuttgart, 2013-2014 

 Pflichthinweis: Plattform für außergerichtliche Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) abrufbar unter  http://www.ec.europa.eu/consumers/odr  

Wir sind weder verpflichtet noch bereit, an dem Online-Streitschlichtungsverfahren teilzunehmen.

 

Reiseveranstalter ist: Ehlers-Reisen Neuenburg

Inhaber: Rolf Ehlers e.K.

Geschäftsführer: Rolf Ehlers

Handelsregister:  AG Oldenburg HRA130445

Straße: Westersteder Straße 48

PLZ / Ort: 26340 Zetel - Neuenburg

Telefon: 04452-474     Telefax: 04452-301

E-Mail: info@ehlers-reisen.de

 

Wenn Sie einen Omnibus anmieten / chartern, gelten andere Geschäftsbedingungen.

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Mietomnibus finden Sie als PDF hier


 
 
E-Mail
Anruf